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Coronavirus

Wichtige Fragen und Antworten

Coronavirus

 

Update! 04.05.2020

Zu Ihrer Sicherheit erarbeiten wir derzeit entsprechende Schutz- und Hygienekonzepte. Sobald wir wieder in den Präsenzunterricht starten können, werden Sie von uns kontaktiert! Halten Sie sich zusätzlich auf dieser Seite auf dem Laufenden.

 

Update! 17.04.2020

Liebe Teilnehmer*innen,

leider bleibt es bei den aktuellen Schließungen unserer Standorte zunächst bis zum 03.05.2020. Aktuelle Neuigkeiten erfahren Sie auf unserer Homepage. Beachten Sie bitte auch unsere Onlineangebote auf dieser Seite.

 

Update! 24.03.2020

Liebe Teilnehmer*innen
wir sind trotz der Schließung unserer Standorte weiterhin für Sie da und bemühen uns Ihnen im Laufe der kommenden Tage ein möglichst breit aufgestelltes Angebot an Onlineveranstaltungen anzubieten.

Halten Sie sich hier über die entsprechenden Sendungen und Angebote auf dem laufenden.

Ihr Team der DAA Aachen / Mönchengladbach

 

Update! 16.03.2020

Aufgrund der Verordnung über Maßnahmen zur Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Nordrhein-Westfalen, müssen wir unsere Kursangebote zunächst bis zum 19.April 2020 einstellen und alle Standorte in Mönchengladbach und Viersen für die Teilnehmer*innen schließen.

Wichtige Informationen von der Bundesagentur für Arbeit, z.B. zur Schließung von Dienststellen und dem Leistungsbezug während der Schließung erhalten Sie hier.

Wir werden Sie über die Webseite und per E-Mail auf dem Laufenden halten und darüber informieren, wann wir den Betrieb in den einzelnen DAA Standorten wiederaufnehmen können.

 

Wichtige Fragen und Antworten

Was sind die Symptome der Erkrankung?

Die Symptome ähneln denen einer Erkältung, also etwa Kratzen im Hals und erhöhte Temperatur, allgemeines Unwohlsein. Zum Teil treten Durchfälle auf. Schnupfen wird vergleichsweise eher selten beobachtet. Bei schweren Verläufen mit massiver Virusvermehrung in den unteren Atemwegen kann Atemnot auftreten.
 

Wie schützt man sich persönlich am besten vor einer Coronavirus-Infektion?

Regelmäßiges gründliches Händewaschen mit Seife, möglichst mehr als 1,50 Meter Abstand halten von Infizierten oder möglicherweise Infizierten, Vermeiden des Berührens von Mund, Nase und Augen mit den Händen gelten als wichtigste und effektivste Vorkehrungen (beachten Sie bitte auch die Aushänge am Standort!).
 

Infektionsverdacht bei Ihnen selbst oder einem Bekannten – was soll ich tun?

→ Informieren Sie die DAA

Teilnehmer*innen müssen zwingend mit der DAA Rücksprache halten und dürfen nicht einfach so zuhause bleiben. Im Fall, dass Sie Kontakt zu Infizierten/möglichen Infizierten hatten, informieren Sie bitte zunächst telefonisch Ihren zuständigen DAA-Standort vor Ort.

Die DAA wird dann das weitere Vorgehen im Einzelfall mit Ihnen, dem jeweiligen Kostenträger (bspw. Agentur für Arbeit, Jobcenter, BAMF) und den Gesundheitsbehörden klären.

Nachweis

In jedem Fall ist ein Nachweis für eventuelle Abwesenheits-/Fehlzeiten erforderlich (bspw. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder behördliche Anordnung). Nur so können Fehlzeiten und ggf. Gehaltszahlungen verwaltet werden und weiterlaufen.

Prävention

Weiterhin sollten Sie Vorkehrungen treffen, andere vor einer möglichen Übertragung zu schützen. Dazu gehört auch, möglichst nicht die DAA-Standorte und/oder Hausarztpraxis aufzusuchen und sich dort inmitten anderer Teilnehmer*innen / Wartenden aufzuhalten. Für ärztlichen Rat wird empfohlen, die Hausarztpraxis zuvor anzurufen und die Situation mit Arzt, Ärztin oder Personal zu besprechen und sich hinsichtlich des weiteren Vorgehens beraten zu lassen. Daneben können Sie sich auch an das für Ihre Region zuständige Gesundheitsamt wenden. Auch das Robert Koch-Institut bietet als Hilfe ein Online-Tool an, in dem über die Postleitzahl deutschlandweit lokale und regionale Ansprechstellen aufgeführt werden.
https://tools.rki.de/PLZTool/ 
 

Was ist, wenn ich nachgewiesen mit dem Coronavirus infiziert bin?

In diesem Fall sollten Sie unbedingt Rücksprache mit den Behörden (insbesondere Gesundheitsamt) und der DAA halten. Neben der eigenen Genesung sollten Sie darauf achten, dass Sie einen schriftlichen Nachweis über die Erkrankung erhalten (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, vorzugsweise ein Beschäftigungsverbot nach § 31 IfSG). Auf keinen Fall dürften Sie weiter in der Öffentlichkeit unterwegs sein / an DAA-Bildungsmaßnahmen teilnehmen.
 

Was ist, wenn mein DAA-Standort schließen muss?

Wenn es sich um eine behördliche Anordnung handelt und alle Mitarbeiter*innen und Teilnehmer*innen unter Quarantäne gestellt werden, können Sie vor Ort nicht mehr teilnehmen. Wenn ein behördliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird, sind die Fehlzeiten selbstverständlich entschuldigt (Zahlungen erfolgen weiter). Bitte informieren Sie sich in diesem Fall regelmäßig darüber, wann Ihr DAA-Standort wieder öffnen wird.

Diese Information erfolgt regional unterschiedlich, bspw. über lokale Websites / SMS / Telefon. Der konkrete Kommunikationsweg wird Ihnen vor Ort entsprechend mitgeteilt werden.
 

Allgemeine Informationen zum Thema Coronavirus erhalten Sie hier:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.html